Satzung

LogTech Verband Digitalisierung und Vernetzung

Stand: 25.5.2018

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „LogTech Verband Digitalisierung und Vernetzung neV“. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stahnsdorf.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr .

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein vertritt und fördert die allgemeinen, wirtschaftlichen, technischen und ideellen Interessen der Anbieter und Nachfrager im Bereich der Distribution von Dienstleistungen und Waren. Der Verein verfolgt insbesondere die Optimierung der Digitalisierung und Vernetzung der Beteiligten. Der Verein ist auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene tätig.

(2) Der Satzungszweck soll vorrangig durch eine Förderung der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Durchdringung und eine Vertretung der Interessen gegenüber Dritten erreicht werden. Die nationalen und internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet sollen analysiert und die Arbeitsergebnisse zur Unterstützung den Mitgliedern zugänglich gemacht und gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit vertreten werden.

(3) Der Verein klärt Mitglieder und Nichtmitglieder über ihre Rechte auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und des Arbeitsrechts auf und berät Mitglieder und Nichtmitglieder in Fragen des Schutzes vor Diskriminierung und in Fragen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Verein möchte ausdrücklich Verstöße gegen das UWG verfolgen.

(4) Der Verein versteht sich als Dienstleister, Informationspool und Plattform zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch.

(5) Der Verein darf zur Erreichung des Satzungszweckes seinen Mitgliedern Dienstleistungen und Services anbieten und hierfür auch Vereinbarungen mit Dritten treffen.

(6) Der Verein darf Mitglied andere Vereinigungen werden, sofern dieses dem Satzungszweck dienlich ist.

(7) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Körperschaft werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird in vier Gruppen geteilt:

VOLLMITGLIEDER nach Abs. 3.1;

FÖRDERMITGLIEDER nach Abs. 3.2;

Ehrenmitglieder nach Abs. 3.3;

GRÜNDUNGSMITGLIEDER nach Abs. 3.4

(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds gemäß der Mitgliedergruppe sowie hinsichtlich der Mitgliedschaftskategorie entscheidet der Vorstand endgültig. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Eintragung in die Mitgliederliste vollzogen.

3.1 Vollmitglieder

1. Vollmitglieder sind Mitglieder, die die Interessen des Vereins aktiv unterstützen wollen, die Vollmitgliedschaft schriftlich beantragen und durch den Vorstand bestätigt werden. Die Vollmitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. 2. Vollmitglieder zahlen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung. Sie sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.

3.2 Fördermitglieder

1. Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen, aber nicht aktiv partizipieren wollen, die Fördermitgliedschaft schriftlich beantragen und durch den Vorstand bestätigt werden.

2. Fördermitglied kann grundsätzlich jede juristische oder natürliche Person, Behörde oder Körperschaft werden.

3. Die Fördermitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

4. Die Fördermitgliedschaft unterliegt der Leistung einer Kontribution, deren Umfang und Gestaltung das jeweilige Fördermitglied mit dem Vorstand bei der Aufnahme der Fördermitgliedschaft definiert.

5. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, ihnen steht allerdings während ihrer Mitgliedschaft die Beteiligung an ausgewählten Tätigkeiten sowie die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins offen.

3.3 Ehrenmitglieder

1. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die aufgrund besonderer Leistungen im Sinne des Vereinszweckes durch Vorschlag von mindestens drei Vollmitgliedern auf der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied gewählt werden.

2. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit verliehen und ist von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

3. Ehrenmitglieder können an allen Tätigkeiten und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, besitzen auf den Mitgliederversammlungen Rederecht, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder dürfen nicht ordentliches Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein.

3.4 Gründungsmitglieder

1. Gründungsmitglieder sind die Mitglieder, die den Verein gegründet haben.

2. Bei Gründung sind dieses die folgenden Mitglieder. 

3. Gründungsmitglieder werden nach Rechten und Pflichten – unabhängig von Ihrer Rechtsform – natürlichen Personen als VOLLMITGLIEDER gleich gestellt.

4. Die Gründungsmitglieder können sich – mit Zustimmung des Vorstandes - für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren nach Eintragung des Vereins gegen Zuwendung einer nicht zweckgebundenen Spende von den Mitgliedsbeiträgen befreien lassen.

5. Die Rechte ausscheidender Gründungsmitglieder fallen den verbleibenden Gründungsmitgliedern zu und erwachsen dem Mitglied mit Wiederbeitritt nicht erneut. Die Gründungsmitglieder agieren in denen ihnen hier vorbehaltenen Rechte einstimmig. Hierfür geben sie sich eine Verfahrensordnung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt

b) Ausschluss aus dem Verein

c) Tod des Mitglieds

d) Streichung aus der Mitgliederliste

(5) Ein Mitglied kann – mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Der Beitrag ist jedoch für das laufende Kalenderjahr noch zu zahlen.

(6) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die sich vereinsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des Vereins verstoßen. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Vereins einlegen. Diese entscheidet endgültig.

(7) Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, die hinsichtlich ihres Mitgliedsbeitrages mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind. Einer Androhung der Streichung bedarf es nicht. Das Mitglied ist über die Streichung zu informieren.

(8) Der Vorstand hat spätestens auf Anfrage den Beirat und die Mitgliederversammlung über die Namen der Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen oder von der Mitgliederliste gestrichen worden sind, zu informieren.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit wird auf Vorschlag des Vorstandes in einer Beitragsordnung festgelegt. Aus sozialen Gründen kann der Vorstand im Einzelfall von den Festsetzungen abweichen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Zur Deckung der Kosten von bestimmten, im Rahmen von Zweck und Aufgaben des Vereins stehenden Vorhaben kann der Verein auf Vorschlag des Vorstandes außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.

(3) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. Februar eines Jahres im Voraus fällig. Außerordentliche Beiträge und Umlagen sind nach Aufforderung des Vorstandes im Vorwege zu zahlen.

 

§ 5 Vereinsmittel

(1) Die dem Verein zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Sie können ganz oder teilweise den Rückstellungen hinzugefügt werden, um sie später satzungsgemäß zu verwenden.

(2) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen oder Auskehrungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a) der VORSTAND

b) die MITGLIEDERVERSAMMLUNG

c) der BEIRAT

d) die BESCHWERDEKAMMER des Vereins

e) Der DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE (sofern ernannt)

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus den geschäftsführenden Vorständen. Der Vorstand kann bis zu 2 weitere Vorstände benennen. Sie bilden den Vorstand im Sinne des 4 § 26 BGB und sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Bevollmächtigung zugunsten eines Vorstandes ist zulässig. Die Ausübung verschiedener Vorstandsämter und/oder Geschäftsführung in Personalunion ist zulässig. Die Vorstände sind umfassend von den Beschränkungen des § 181 BGB freigestellt.

(2) Die Angelegenheiten des Vereins werden, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung oder einem Geschäftsführer übertragen sind, durch den geschäftsführenden Vorstand geordnet. Ist dieser verhindert vertritt der verbleibende Vorstand oder ein für den Einzelfall bevollmächtigter Geschäftsführer oder Rechtsanwalt.

(3) Der bei Gründung gewählte Vorstand (Gründungsvorstand) wird grundsätzlich unbefristet ernannt. Er tritt zurück, sofern die Gründungsmitglieder dieses beschließen. Der vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung benannte Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl durch den Vorstand (§ 7 (1)) oder Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neubenennung oder nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vorstandes weiter. Sofern nur ein Vorstandsmitglied verbleibt, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ein Vorstandbeschluss kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Das gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied mehrere Vorstandsämter in Personalunion ausübt.

 

§ 8 Geschäftsführung des Vereins

(1) Zur Bearbeitung der laufenden Aufgaben des Vereins und zur Verwaltung seines Vermögens kann anstelle eines geschäftsführenden Vorstandes eine Geschäftsführung eingesetzt werden.

(2) Wird die Geschäftsführung von mehreren Geschäftsführern wahrgenommen, kann der geschäftsführende Vorstand einen Hauptgeschäftsführer bestellen.

(3) Sofern im Vorstand kein Jurist vertreten ist, soll der Einzel- oder Hauptgeschäftsführer die Befähigung zum Richteramt haben. Über die Berufung und Abberufung entscheidet der Vorstand einstimmig.

(4) Der Geschäftsführung obliegt die Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, die Bearbeitung der laufenden Aufgaben und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

Die Geschäftsführer sind hinsichtlich der ihnen obliegenden Aufgaben Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er den Verein im Rahmen der der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben allein.

Sind zwei oder mehr Geschäftsführer bestellt, vertreten je zwei Geschäftsführer den Verein im Rahmen der der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben gemeinsam.

(5) Die Geschäftsführung ist zur streng unparteiischen Führung der Geschäfte verpflichtet. Dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, insbesondere vertrauliches Material, hat sie geheim zu halten.

(6)Die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführer und Vorstand und die Aufgaben des Geschäftsführers werden in einer separaten Geschäftsordnung geregelt.

(7) Die Geschäftsführer erhalten eine Vergütung, deren Ausgestaltung und Höhe vom Vorstand beschlossen wird. Ein Anstellungsvertrag mit dem Verein, den der geschäftsführende Vorstand abschließt, regelt die Pflichten und Rechte des Geschäftsführers.

 

§ 9 Geschäftsstelle des Vereins

(1) Zur Erledigung der verwaltungsmäßigen, laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine – oder mehrere – auch ausländische – Geschäftsstelle(n) einrichten.

(2) Über die Notwendigkeit und Beschäftigungsbedingungen von Geschäftsstellenpersonal, entscheidet der Vorstand unter Beratung der Geschäftsführung. Das Anstellungsverhältnis regelt sich entsprechend § 8 Abs. (6).

(3) Die Geschäftsstelle(n) und das dortige Personal wird durch den Geschäftsführer geführt.

 

§ 10 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat von mindestens 2 und höchstens 6 Personen bestellen. Er wird für die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt aber bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus seinem Amt aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

(2) Mitglieder des Beirates müssen nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von Beirat und Vorstand bedarf.

(4) Der Beirat tagt auf Einladung des Vorstandes. An den Sitzungen des Beirates können die Mitglieder des Vorstandes mit einem Rederecht teilnehmen.

 

§ 11 Beschwerdekammer des Vereins

(1) Über Beschwerden von Mitgliedern oder Organen des Vereins betreffend die Vereinsführung entscheidet die Beschwerdekammer des Vereins. Sie entscheidet auch über Beschwerden gegen den Ausschluß einzelner Mitglieder.

(2) Die Beschwerdekammer besteht aus mindestens drei Personen unter Beteiligung eines Mitgliedes des Beirates sowie des geschäftsführenden Vorstandes. Mitglieder der Beschwerdekammer müssen mehrheitlich die Befähigung zum Richteramt haben. Ist ein Beirat nicht benannt, wählt der Vorstand ein qualifiziertes Mitglied. Ist ein Geschäftsführer benannt hat dieser beratende Funktion.

(3) Für die Beschwerdekammer wird eine Verfahrensordnung erlassen, die insbesondere mögliche Interessenkonflikte der Vorstände adressieren soll.

 

§ 12 Arbeitsgemeinschaften

(1) Zur Zusammenarbeit mit Unternehmen, Verbänden, Einzelpersonen und Organisationen, die nicht die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft erfüllen, kann der Vorstand Arbeitsgemeinschaften unter Vorsitz eines Mitgliedes einrichten.

(2) Alle Mitglieder die auf dem Gebiet der Arbeitsgemeinschaft tätig sind, oder in den Augen des Vorstandes eine hinreichende Expertise auf dem Gebiet nachweisen, haben einen Anspruch vom Vorstand als Mitglieder zu den Arbeitsgemeinschaften berufen zu werden.

(3) Der Vorstand erlässt für die Arbeitsgemeinschaften eine gesonderte Geschäftsordnung.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 60% der Vollmitglieder gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Außerordentliche - weitere - Mitgliederversammlungen finden auf Anforderung des Vorstandes oder auf Antrag von über 50% der Vollmitglieder statt. Für den Zweck dieses Paragraphen werden die Quoren einheitlich nach Anzahl der Mitgliedschaften nicht gewichtet nach Stimmrechten ermittelt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand in Textform durch Brief, E-Mail oder in anderer elektronischer Form(sofern diese die Archivierung einer Zugangsbestätigung ermöglicht) an die letzten bekannt gegebenen Adressen der Mitglieder bzw. der von den Mitgliedern benannten Vertreter im Fall einer juristischen Person, einberufen.

(3) Die Einberufung erfolgt unter einer Ladungsfrist von vier Wochen. Ist der Vorstand durch qualifizierte Mehrheit aufgefordert eine Mitgliederversammlung einzuberufen, so hat er die Einberufung spätestens 4 Wochen nach Zugang der Aufforderung umzusetzen.

(4) Die Einberufung muss die Tagungszeitpunkt, Tagungsort, Tagesordnung und Entscheidungsgegenstände der Sitzung enthalten.

(5) Jedes Mitglied darf zusätzliche Tagesordnungspunkte mit einer Frist von mindestens 20 Kalendertagen vor dem Tag der Sitzung vorschlagen. Diese Vorschläge sind auf den üblichen Kommunikationswegen (Briefpost, Email) der Geschäftsstelle zuzuleiten.

(6) Sämtliche Berichte und Dokumente, die vom Vorstand, der Geschäftsführung oder einem anderen Mitglied der Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt vorgelegt werden, müssen spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung vollständig bei den Mitgliedern eingehen. Zusätzlich sind sie auf der Geschäftsstelle ab diesem Zeitpunkt für Mitglieder des Vereins einsehbar.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt einen Tagungsleiter und eine Protokollführung.

(8) Die Sitzung wird protokolliert und das Protokoll muss vom Tagungsleiter, der Protokollführung sowie von einem Vorstand unterzeichnet werden.

(9) Eine ordnungsgemäß einberufene und rechtzeitig mit allen einzubringenden Unterlagen ausgestattete Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(10) Weitere Vorschriften hinsichtlich der Verfahren der Mitgliederversammlung und ihrer Sitzungen können von der Mitgliederversammlung in einer Geschäftsordnung bestimmt werden. 

 

§ 14 Umlaufbeschlüsse

(1) Eine Beschlussfassung der Vereinsorgane kann mit Mehrheit auch durch schriftliche Erklärung oder im Umlaufverfahren durch Unterzeichnung eines Beschlussentwurfs erfolgen, wobei die Schriftform durch elektronische Form (E-Mail) ersetzt werden kann. Für die schriftliche Abstimmung ist es erforderlich, dass die Beteiligten die Möglichkeit haben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Versenden der Information über den zu fassenden Beschluss ihre Stimme abzugeben, wobei der Tag des Versendens nicht mitgerechnet wird und ein Versenden an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift/EMail-Adresse des Mitglieds genügt. Die Adressaten können auf diese Frist verzichten. Eine schriftliche Beschlussfassung ist zudem nur dann wirksam, wenn sich mindestens 50 % der Berechtigten an der Abstimmung beteiligt haben; Schweigen gilt nicht als Zustimmung im schriftlichen Beschlussverfahren.

(2) Gegenstand eines schriftlichen Beschlusses kann nicht die Änderung des § 2 oder die Auflösung des Vereins sein.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 60% der Mitglieder als Präsenzveranstaltung zu berufen

(4) Bei Abstimmungen gilt folgende Stimmengewichtung: Einzelmitglieder die den vollen Beitrag entrichtet haben, haben je 1 Stimme; Unternehmensmitglieder, die den vollen Beitrag entrichten, haben je 2 Stimmen. Unternehmensmitglieder benennen dem Vorstand für die Teilnahme an Mitgliederversammlungen ihren jeweiligen Vertreter. Ehren- und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Finanzplanung, Geschäftsbericht

(1) Der Vorstand hat den Mitgliedern eine schriftliche Darstellung über die Lage des Vereins vorzulegen und diese zu erläutern. Diese Darstellung hat – beginnend mit dem Datum der Vereinseintragung - spätestens zwei Jahre nach der letzten Darstellung zu erfolgen.

(2) Der Vorstand hat in gleichem Rhythmus einen Vorschlag für den kommenden Haushalt des nächsten Finanzjahres vorzulegen.

(3) Der Vorstand hat außerdem den Mitgliedern innerhalb von spätestens sechs Monaten nach dem Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresbericht mit geeigneter Darstellung der finanziellen Lage, einschließlich der Kassenprüfung zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich soll der Bericht die Geschäftsführung des vergangenen Jahres darstellen.

(4) In den Geschäftsbericht des Vorstands sind zudem Zusammenfassungen zu Tätigkeit und Arbeitsergebnissen möglicher bestehenden Arbeitsgruppen innerhalb des Vereins aufzunehmen.

 

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes ist das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden

 

§ 15 Gültigkeitsbeginn der Satzung

(1) Die Satzung auf Beschluss der Gründungsversammlung tritt ab Eintrag des Vereins bei einem Registergericht in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

(2) Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

 

§ 16 Veröffentlichungen und Ergebnisse

(1) Der Vorstand oder Ressorts des Vereins dürfen von ihnen verfasste Präsentationen und Vorträge über Arbeitsergebnisse des Vereins veröffentlichen, soweit dieses mit den daran Beteiligten abgestimmt wurde.

(2) Andere Veröffentlichungen oder Präsentationen im Namen des Vereins (z.B. Informationen und Arbeitsergebnisse, die noch nicht abgestimmt wurden) sind vor der Veröffentlichung mit dem Vorstand sowie dem betreffenden Mitglied abzustimmen.

(3) Die Mitglieder gehen davon aus, dass durch die Arbeitsgruppentätigkeit in der Regel keine kommerziell verwertbaren gewerblichen Schutzrechte entstehen.

(4) Die gemeinschaftlich erarbeiteten Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppen werden allen Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei der Verwendung hat ein Mitglied anzugeben, dass die Arbeitsergebnisse im Rahmen des Vereins erarbeitet wurden.

 

§ 17 Haftungsausschluss

(1) Außer im Fall einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung, gibt ein Mitglied, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Vereins Informationen, Daten oder Materialien beibringt, keine Zusicherung und übernimmt keine Gewährleistung hinsichtlich der Genauigkeit, Freiheit von Rechten Dritter oder der Vollständigkeit solcher Informationen, Daten oder Materialien.

(2) Jegliche Haftung dieses Mitglieds gegenüber einem anderen Mitglied im Zusammenhang mit oder als Folge der Nutzung dieser Information, Daten oder Materialien ist ausgeschlossen.

(3) Im Übrigen haften die Mitglieder einander im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Vereins nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist begrenzt auf direkte Schäden. Indirekte Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Schäden an Rechtsgütern Dritter) sind von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Gesetzliche Haftungsfreizeichnungsverbote sowie die Haftung von Vorstandsmitgliedern aus ihrem Mandat als Vorstandsmitglied bleiben hiervon unberührt.

 

§ 18 Verbandszeichen

(1) Die Gründungsmitglieder sind alleinige Inhaber der zu ihren Gunsten eingetragenen Warenzeichen und der vom Verein genutzten Warenzeichen. Sie stellen diese dem Verein bis auf Widerruf kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung. Dieses Eigentum kann nur durch Beschluß der Gründungsmitglieder übertragen werden.

(2) Die Mitglieder des Vereines sind berechtigt diese Warenzeichen mit Zustimmung des Vorstandes zu führen.

(3) Art und Verwendung eines Zeichens wird in einer für den Verband und seine Mitglieder geltenden verbindlichen Corporate Design-Richtlinie seitens des Vorstands festgelegt.

(4) Der Verein ist verpflichtet, gegen jede missbräuchliche Benutzung der Warenzeichen einzuschreiten. Jedes Mitglied hat ihm zur Kenntnis kommende Verstöße gegen die Führung der Warenzeichen unverzüglich dem Verein zu melden. 

(5) Wenn ein Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder eines seiner Mitglieder vorliegt, ist der Verein verpflichtet, die missbräuchliche Benutzung des Warenzeichens von Mitgliedern oder Dritten zu unterbinden.

(6) Das Recht zur Führung des Warenzeichens erlischt bei Beendigung der Mitgliedschaft.

 

§ 19 Rechnungsprüfer

(1) Der Vorstand kann beschließen, dass die Kassenprüfung durch einen oder mehrere unabhängige externe Rechnungsprüfer zu erfolgen hat. Dem Rechnungsprüfer obliegt die Prüfung der Kassenführung sowie der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrechnungen.

(2) Rechnungsprüfer werden durch den Vorstand für drei Jahre gewählt. Er kann außerdem bis zu zwei Stellvertreter wählen. § 20 Datenschutz im Verein (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten.

 

§ 20 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein sowie Gerichtsstand ist Stahnsdorf.